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Fehlerhafte Implantation einer ungeeigneten Hüftprothese.

Michael Graf Patientenanwälte. Profis für Versicherungsrecht und Medizinrecht.
Michael Graf Patientenanwälte. Profis für Versicherungsrecht und Medizinrecht.

Nervenschädigung wegen Lagerschaden und unzureichende Aufklärung.

Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von mindestes 100.000 Euro.

Während einer Hüftgelenksimplantation kommt es zu einem Lagerschaden. In Folge dessen erleidet unsere Mandantin eine Nervenschädigung. Zudem treffen die Ärzte bei der Wahl der Prothese eine falsche Entscheidung. Bis heute beeinträchtigen die Folgen dieses Behandlungsfehlers die Gesundheit unserer Mandantin enorm. Eigentlich ist ein sofortiger Austausch der Prothese nötig, wegen des schlechten gesundheitlichen Zustands der Mandantin jedoch nicht möglich. Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich der Arzthaftung: 

 

Unsere Mandantin litt an einer Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose). Zwecks einer Beratung stellte sie sich im Hause des ersten beklagten Arztes vor. Unserer Mandantin wurde im Zuge dieses Beratungsgesprächs die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks empfohlen. Offen bleib zunächst, aus welchen Materialien das Implantat bestehen sollte. Unsere Mandantin vereinbarte einen Operationstermin für ca. zwei Monate später. Diesen Termin musste unsere Mandantin jedoch aus beruflichen Gründen absagen.

 

Wegen starker Schmerzen suchte unsere Mandantin den beklagten Arzt knapp ein Jahr später wieder auf. Abermals berieten die Parteien darüber, welche Prothese passen könnte. Am Ende des Gesprächs zogen die Ärzte den Chefarzt (den zweiten Beklagten) hinzu. Dieser riet unserer Mandantin klar zu einer Oberflächenprothese - der Grund: So bestehe die beste Chance, wieder vital und fit zu werden und sich schnell wieder schmerzfrei bewegen zu können.

 

Der weitere Gesprächsverlauf war jedoch wirr. Während unserer Mandantin erst dazu geraten wurde, die rechte Seite operieren zu lassen, empfahlen die Beklagten später doch eine Operation der linken Hüftseite - dann aber doch auch unter Anwendung eines anderen Implantats als eben noch besprochen. 

 

Aufgrund der Zusage, mit der Oberflächenprothese am ehesten wieder vital zu werden, entschied sich unsere Mandantin für diese Variante. Wieder wurde ein Operationstermin vereinbart. 

 

Kurze Zeit später fand bei dem ersten Beklagten eine Voruntersuchung statt. Dazu wurde unserer Mandantin Blut abgenommen. Auch fand ein Aufklärungsgespräch statt. Die Aufklärung war jedoch unzureichend. Denn über mögliche Risiken des geplanten Eingriffs oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten informierten die Beklagten ihre Patientin nicht. Auch teilte der Beklagte unserer Mandantin nicht mit, dass die ihr empfohlene Oberflächenprothese eigentlich nur bei jüngeren und sportlich aktiven Patienten angewendet werden soll. Die Therapie der ersten Wahl sollte statt dessen die Hüfttotalprothese, zementiert oder unzementiert, sein.

 

Dass bei der Oberflächenprothese eine um 10% höhere Komplikationsrate besteht, sowie dass ein erhöhtes Metallabriebsrisiko existiert, lies der Beklagte unserer Mandantin nicht wissen. 

 

Wenige Wochen später fand die geplante Implantation im Hause des Beklagten statt. Bereits einen Tag nach dem Eingriff stellten die Ärzte fest, dass unsere Mandantin ihren rechten Fuß, sowie den rechten großen Zeh und den Nachbarzeh nicht mehr bewegen konnte. Das rechte Bein war ab Kniehöhe taub, hart und schwoll immer mehr an. Hinzu kamen starke Berührungsschmerzen, die eine umfassende physiotherapeutische Behandlung unmöglich machten. Außerdem entzündete sich die Operationswunde, was starke Schmerzen hervorrief. Zu allem Überfluss diagnostizierten die Ärzte auch noch eine Flüssigkeitsansammlung rückseitig angrenzend an das Gelenk, mit breitem Kontakt zum Nervus ischiadicus. Unserer Mandantin wurde zur Behandlung eine Peroneusschiene verordnet - diese Schiene trägt unsere Mandantin bis heute, über sechs Jahre später. 

 

Im Hause des ersten Beklagten wurden wegen der klinischen Symptome unserer Mandantin neurologische Untersuchungen durchgeführt. Aufgrund der starken Schwellungen - zu diesem Zeitpunkt bereits beider Beine - konnte eine Venenuntersuchung jedoch nicht stattfinden. Der Neurologe konnte lediglich abermals einen starken Berührungsschmerz feststellen. 

 

Bei einem späteren Aufenthalt der Mandantin im Hause des Beklagten wurde zudem eine Fußheberparese (eine Fußhebeschwäche, ausgelöst durch eine Schädigung des Peroneusnerves) rechts diagnostiziert. 

 

Inzwischen waren die Füße unserer Mandantin so stark geschwollen, dass sie nur Schuhe mehrere Nummern größer als ursprünglich anziehen konnte. Außerdem war es ihr unmöglich, längere Strecken zu Fuß zu bewältigen. 

 

Der beklagte Chefarzt wies unsere Mandantin post operativ zwar auf eine mögliche Nervenschädigung hin, vertröstete sie jedoch lediglich mit baldiger Besserung und klärte sie nicht über mögliche weitere Folgen oder eine mögliche Verschlechterung des Zustands auf.

 

Trotz der enormen Schmerzen und der sehr eingeschränkten Fortbewegungsfähigkeit wurde unsere Mandantin 12 Tage nach der Implantation aus der stationären Behandlung im Hause des Beklagten entlassen. Man transportierte sie in ein nahegelegenes Reha-Zentrum, wo sie in die orthopädische Station überwiesen wurde. 

 

Bereits bei der Aufnahme im Reha-Zentrum stellten die dortigen Ärzte fest, dass die angebotenen Anwendungen wegen der Ödeme an den Beinen bei unserer Mandantin nur sehr eingeschränkt genutzt werden konnten. Inzwischen hatten sich zudem ca. 3 Liter Wasser pro Bein angesammelt, was die Bewegungsmöglichkeiten unserer Mandantin zusätzlich einschränkte. Auch trat aus dem rechten Bein regelmäßig Lymphflüssigkeit aus. Zur Kompression musste das betroffene Bein stets eingebunden werden. Zudem war es notwendig, zweimal pro Woche eine Lymphdrainage durchzuführen.

 

Während ihres Reha-Aufenthalts lieferten die dortigen Ärzte unsere Mandantin wegen des Verdachts auf eine Thrombose in ein nahegelegenes Klinikum ein. Die Untersuchung dort war jedoch wegen der starken Schwellungen nicht möglich. Weder per Ultraschall, noch durch Spritzen von Kontrastmittel konnten die Ärzte eine Vene finden. 

 

Tage später war es schließlich doch möglich, eine Thrombose auszuschließen. Im Klinikum versorgten die Ärzte die immer noch entzündeten Operationswunden. Anschließend verlegten sie unsere Mandantin zurück in die Reha-Klinik. 

 

Während des weiteren Reha-Aufenthalts trat keinerlei Besserung ein. Stattdessen merkte unsere Mandantin, dass etwas mit ihrer Hüfte nicht stimmte. Irgendetwas schien zu „haken“. Dies teilte sie den Ärzten der Reha mehrmals mit. Ohne eine Verbesserung des klinischen Zustandes wurde unsere Mandantin dennoch aus der Reha entlassen. 

 

Die Beschwerden hielten an. Insbesondere war unsere Mandantin immer noch auf Gehhilfen angewiesen. Wegen der starken Schmerzen nahm sie täglich hochdosierte Schmerzmedikamente. Zudem musste sie ihre Beine wegen der Schwellungen täglich wickeln, sowie verstärkt Wassertabletten einnehmen. 

 

Nach einem Umzug suchte unsere Mandantin einen Arzt in ihrer neuen Heimat. Dieser führte eine Röntgenuntersuchung durch, bei der er einen festen Sitz der Prothese feststellte. Auf Nachfrage unserer Mandantin, ob man nicht die Nerventätigkeit nochmal messen sollte, überwies er sie entsprechend an einen anderen Arzt.

 

Dieser untersuchte unsere Mandantin ausführlich. Dann teilte er ihr mit, dass sie eine falsche Hüftprothese erhalten habe, und dass ein Austausch der Prothese medizinisch dringend erforderlich sei. Zudem erklärte er, dass es wahrscheinlich während der Operation zu einem Lagerungsschaden gekommen sei, in Folge dessen die Nervenschädigung entstand. Ein Neurologe bestätigte diesen Verdacht schließlich.

 

Der erforderliche Austausch der Prothese war jedoch erst möglich, wenn sich der klinische Zustand unserer Mandantin verbesserte. Inzwischen verschrieb man unserer Mandantin eine Schuherhöhung, überwies sie zum Radiologen, sowie zum Neurologen, und verschrieb ihr Einlagen, die entgegen der inzwischen starken Beckenschieflage wirken sollten. 

 

Mehrere Monate später holte sich unsere Mandantin eine Zweitmeinung ein. In diesem Zuge wurde ihr bestätigt, dass „am besten alles raus solle und neu gemacht werden muss“. 

Wegen der andauernden Beschwerden, und einer immer schlechter werdenden Lymphfunktion im rechten Bein, konnte jedoch immer noch kein Prothesen-Austausch stattfinden. 

 

Bis heute ist eine Besserung des klinischen Zustandes jedoch nicht eingetreten. Unsere Mandantin ist immer noch auf ständige Arztbesuche angewiesen. Sie besucht weiterhin die Krankengymnastik, die Gehschule und die Lymphdrainage. Außerdem trägt sie täglich die Peroneusschiene. Seit der Operation ist unsere Mandantin ununterbrochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Es ist nicht absehbar, wann, und ob sie jemals wieder arbeitsfähig wird. 

 

Es steht fest, dass Ursache für die Nervenschädigung ein Lagerungsschaden während der Implantation war. Zudem war die Implantation an sich fehlerhaft. Auch die Wahl der Prothese stellt einen Behandlungsfehler dar. Denn niemals hätte die gewählte Prothese unserer Mandantin als erste Wahl implantiert werden dürfen.

 

Neben der postoperativen Sicherungsaufklärung litt auch die Aufklärung vor der Implantation unter schwerwiegenden Mängeln. Weder über Behandlungsalternativen, noch über mögliche Risiken fand eine ausreichende Information der Patientin statt. Auch wies man unsere Mandantin nach der Implantation nicht auf die möglichen Verschlechterungen und Beschwerden bezüglich der Nervenschädigung hin. 

 

Da außergerichtliche Regulierungsverhandlungen mit der Gegenseite zu keinen Ergebnissen geführt haben, sind wir nun dabei die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich durchzusetzen. 

 

Dabei beantragen wir die Anhörung eines Sachverständigen, um offene Fragen zu klären. Wegen der ständigen starken Schmerzen und der drastischen Einschränkungen unserer Mandantin fordern wir von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Wir beantragen, die beklagten Parteien als Gesamtschuldner zum Ausgleich der bisher eingetretenen Erwerbsminderung zu verurteilen. Zudem verlangen wir Ersatz des bisher eingetretenen Haushaltsführungsschadens. Auch beantragen wir die Feststellung, dass die Beklagten auch in Zukunft für alle unserer Mandantin aus den Behandlungs- und Aufklärungsfehlern resultierenden materiellen und immateriellen Schäden ersatzpflichtig sind. 


Weitere Informationen rund um die Themen Medizinrecht & Versicherungsrecht, sowie Arzthaftung bei Behandlungsfehler, Schmerzensgeld & Schadensersatz, sowie Berufsunfähigkeit und Unfall finden Sie auf unseren weiteren Websites, bspw:

 

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