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Unwirksame Verweisung auf andere Tätigkeit bei Berufsunfähigkeit.

Rechtsanwältin Gabriela Johannes. Profi im BU-Versicherungsrecht.
Rechtsanwältin Gabriela Johannes. Profi im BU-Versicherungsrecht.

Unwirksame Verweisung auf andere Tätigkeit.

Bindungswirkung eines Anerkenntnisses der Leistungspflicht bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.


 

Nach zweimaligem Anerkenntnis bestreitet die Berufsunfähigkeitsversicherung unserer Mandantin auf einmal ihre Leistungspflicht. Sie verweist unsere Mandantin auf deren neue Tätigkeit. Diese Verweisung ist jedoch unwirksam. Auch ist ein einmal erklärtes Anerkenntnis bindend. Wir fordern die Festlegung der Leistungspflicht der Versicherung.

 

Unsere Mandantin hatte mit der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Knapp 5 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages begann die Mandantin unter einer dauerhaften, beruflich bedingten Atemwegserkrankung (auch Bäckerasthma) zu leiden. Ihren vorherigen Beruf als Bäckerin konnte sie ab diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Dies bestätigte ein unabhängiges Gutachten, in welchem unserer Mandantin eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung nach bronchialer Provokation, sowie eine ausgeprägte bronchiale Hyperreagibilität (Überempfindlichkeit der Bronchien) diagnostiziert wurde. 

 

Bislang war unsere Mandantin 8 Stunden täglich in der Bäckerei ihres Arbeitgebers tätig gewesen. 

Neben den normalen Bäckertätigkeiten hatte unsere Mandantin eine gehobene betriebliche Stellung in der Bäckerei. Unter anderem war sie zum Beispiel für die Leitung des Ofenbereichs verantwortlich. So kamen ihr Führungsaufgaben zu. Auch trug unsere Mandantin Qualitätsverantwortung und musste die Anlagensteuerung überwachen.

 

Schon einige Monate vor Erstellung des medizinischen Gutachtens war unserer Mandantin von einem anderen Arzt der Verdacht auf Bäckerasthma mitgeteilt worden. Trotz dieses Verdachts übte die Mandantin ihre berufliche Tätigkeit zunächst weiter aus. Die Sorge um den Arbeitsplatz überwog die gesundheitlichen Bedenken. Um jeden Preis wollte unsere Mandantin Krankheitszeiten vermeiden, und so ihre wirtschaftliche Existenz sichern. Erst aufgrund des Gutachtens, indem sich der Verdacht bestätigte, beendete die Mandantin ihre Tätigkeiten im Bäckereibetrieb. 

 

Knapp zwei Jahre nach Auftreten der Atemwegserkrankung erkannte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung die Ansprüche unserer Mandantin aus dem Versicherungsvertrag an. Die Beklagte erklärte sich bereit, die unserer Mandantin zustehenden Beträge zuzüglich der entsprechenden Bonusrente künftig monatlich im Voraus auszuzahlen. 

In der Zwischenzeit hatte unsere Mandantin eine andere berufliche Tätigkeit begonnen. Nunmehr arbeitete sie als Lageristin bei einem größeren Unternehmen. 

 

Ein paar Jahre später erfolgte eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch die beklagte Versicherung. Den ihr dazu übersandten Fragebogen füllte unsere Mandantin wahrheitsgemäß aus. Insbesondere machte sie Auskünfte über ihre neue berufliche Tätigkeit. Im Folgenden erkannte die beklagte Versicherung die Berufsunfähigkeitsleistungen erneut schriftlich an. 

Wiederum einige Jahre später erfolgte eine zweite Nachprüfung der Berufsunfähigkeit. Nachdem die beklagte Versicherung die von ihr geforderten Unterlagen von unserer Mandantin erhalten hatte, erklärte sie die Einstellung der Leistungen für die Zukunft. Angeblich läge bei unserer Mandantin keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vor. Stattdessen verwies die beklagte Versicherung unsere Mandantin auf ihre neue Tätigkeit als Lageristin. 

 

Dieser Verweis kommt jedoch nicht rechtswirksam in Betracht. Denn Gem. § 1 Abs. 2 BUZVB liegt nur dann keine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmerin eine „ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt und die dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage ist“. Zudem darf die neue Tätigkeit dann weder deutlich geringere, noch deutlich höhere Kenntnisse und Erfahrungen erfordern (BGH VersR 1989, 1113). Unsere Mandantin hat in ihrer neuen Tätigkeit als Lageristin jedoch keinerlei Führungs- oder Qualitätsverantwortung. Stattdessen übt unsere Mandantin eine Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin aus, die mit der verantwortungsvollen Position, die Sie in der Bäckerei innehatte, nicht vergleichbar ist, und damit auch nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht. Bessere Verdienstmöglichkeiten bei dem aktuellen Arbeitgeber unserer Mandantin existieren nicht. Auch fordert ihre neue Tätigkeit deutlich weniger Kenntnisse und Erfahrungen als die Arbeit in der Bäckerei. 

Unsere Mandantin hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Das ergibt sich schon daraus, dass ein einmal erklärtes Anerkenntnis den Versicherungsgeber bis zum vertragsgemäßen Erlöschen der Leistungspflicht bindet (BGH VersR 2007, 777). Wir fordern die gerichtliche Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft. Auch fordern wir Rückzahlung der zu viel geleisteten Versicherungsbeträge, sowie die zukünftige Freistellung von der Beitragspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung.


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